1KW Faserlaser Arbeitsbeispiel
Laser
Laser bedeutet, Light Amplification by Stimulated Emission of Radiation (Lichtverstärkung durch stimulierte Strahlungsaussendung).
Laser sind Lichtquellen, deren Gemeinsamkeit im Entstehungsprozess des Lichts liegt, nämlich in der sogenannten stimulierten Emission. Bei herkömmlichen Lichtquellen erfolgt dieser Übergang durch spontane Emission, das heißt sowohl der Zeitpunkt als auch die Richtung, in die das Photon (Lichtteilchen) ausgesendet wird, sind zufällig. Laserlicht hingegen kann in einen Strahl gebündelt werden, hoch intensiv und gut fokussierbar, was es für Anwendungen als Schneid- und Schweißwerkzeug, zum Umformen von Metallen oder auch als Laserskalpell in der Medizin geeignet macht.
So gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Lasermodelle mit den verschiedensten Eigenschaften. Ein Laser besteht dabei immer aus einem optisch aktiven Medium, in dem das Licht erzeugt wird, und einem Resonator, der für die Eigenschaften des Laserstrahls, wie Parallelität oder Strahlprofil, verantwortlich ist.
Laserklassen
Lasergeräte werden entsprechend der biologischen Wirkung von Laserstrahlung in Geräteklassen eingeteilt. Maßgeblich für die nationalen und internationalen Laserklassen ist dabei die Definition von Grenzwerten, bei denen keine Schädigung zu erwarten ist. Die Klassifizierung nach DIN EN 60825-1 erfolgt durch den Hersteller.
Klassen Beschreibung
Die zugängliche Laserstrahlung ist ungefährlich, solange keine optischen Instrumente, wie Lupen oder Ferngläser verwendet werden.
Die zugängliche Laserstrahlung ist ungefährlich, z.B. bei CD-Playern.
Die zugängliche Laserstrahlung liegt nur im sichtbaren Spektralbereich (400 nm bis 700 nm). Laserpointer < 1mw
Wie Klasse 2 solange keine optischen Instrumente, wie Lupen oder Ferngläser verwendet werden.
CE-Kennzeichnung
Mit der CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller die Konformität des Produktes mit den zutreffenden EG-Richtlinien und die Einhaltung der darin festgelegten "wesentlichen Anforderungen". Verantwortlich für diese Kennzeichnung ist in der Regel der Hersteller des Produkts (für Hersteller außerhalb der EU ist ein in der EU niedergelassener Bevollmächtigter erforderlich). Soweit der Hersteller außerhalb der EU seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, geht diese Verpflichtung an dessen Beauftragten in der EU oder den Importeur oder letztlich an den Inverkehrbringer ( Verkäufer ) über. Das CE ist kein Prüfsiegel, sondern steht am Ende eines langen Konformitätsverfahrens nach DIN EN 12100 und es wird damit die Konformitätsvermutung für den freien Warenverkehr ausgelöst, aber wenn der Hersteller oder ein Importeur daß CE Zeichen anbringt, ohne daß die Maschine "konform" ist nach der Maschinenrichtlinie 2006/42EG, dann spricht man von widerrechtlicher Anbringung eines CE Zeichens oder auch von einem "gefälschten CE " .
Insbesondere bringen Händler aus China oft ein CE Schild an, damit ist aber nur "China Export" oder "China Engeneer" gemeint und hat nichts mit Konformität zu tun, es dient meist nur dazu die Ware oder eine Maschine unbehelligt durch die Zollkontrolle zu bringen. CE Betrug wird nicht selten mit Bußgeld in Höhe von 100 000.- Euro geahndet.
EG-Richtlinien gemäß Art. 95 EU-Vertrag (sog. Binnenmarktrichtlinien) legen für zahlreiche Produkte Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen als Mindestanforderungen fest, die nicht unterschritten werden dürfen. Ein Produkt darf nur in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn es den Bestimmungen sämtlicher anwendbarer EU-Richtlinien entspricht, und wenn ein Konformitätsbewertungsverfahren und eine Risikobeurteilung gemäß den anwendbaren EG-Richtlinien durchgeführt worden ist.
DIN
Das DIN Deutsches Institut für Normung e.V. ist der runde Tisch, an dem sich Hersteller, Handel, Verbraucher, Handwerk, Dienstleistungsunternehmen, Wissenschaft, technische Überwachung, Staat, jedermann, der ein Interesse an der Normung hat, zusammensetzen, um den Stand der Technik zu ermitteln und in Deutschen Normen niederzuschreiben. Diese Regeln der Technik dienen der Rationalisierung, der Qualitätssicherung, der Sicherheit, dem Umweltschutz und der Verständigung in Wirtschaft, Technik, Wissenschaft, Verwaltung und Öffentlichkeit. Die Normungsarbeit wird in 4.300 Arbeitsausschüssen mit 33.800 ehrenamtlichen Mitarbeitern geleistet. Fertige Normen werden mindestens alle 5 Jahre auf ihre Aktualität hin überprüft.
DIN EN 60825
DIN EN 60825-1
beschreibt die Sicherheit von Laser-Einrichtungen, die Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer-Richtlinien.
DIN EN 60825-2
beschreibt in Teil 2 die Sicherheit von optischen Übertragungssystemen. Teil 4 DIN EN 60825-4 behandelt Schutzgehäuse, Sicherheitsverriegelungen, Emissions-Warneinrichtungen, Strahlfänger oder -abschwächer.
DIN EN 60825-4
wurde 2004 um den Anhang E als informative Richtlinie ergänzt. Wichtigster Teil ist, neben den Informationen über die Anordnung von Schutzeinrichtungen und den Möglichkeiten des persönlichen Schutzes, die Risikoanalyse /Risikobeurteilung.
Diese Risikoanalyse orientiert sich an den gesetzlichen Vorschriften der Maschinenrichtlinie 2006/42 EG, der Normenreihe DIN EN 60825-1 und folgender, sowie der ISO/EN/DIN 11553-1 u.a.
Herstellererklärung
Für Maschinenkomponenten, ( Einbaulaser ) die nicht selbständig funktionieren und zum Einbau in eine andere Maschine bestimmt sind, muss der Hersteller eine Herstellererklärung ausstellen. Mit dieser Erklärung bestätigt der Hersteller verbindlich, dass sein Produkt die wesentlichen Anforderungen der geltenden Richtlinien einhält. Maschinenkomponenten dürfen keine CE Kennzeichnung tragen.
Inverkehrbringer/Hersteller
Der Inverkehrbringer ist auch gleichzustellen mit dem Hersteller und er muss die EU-Richtlinien, national umsetzen (ProdSG, ProdSV), und vor allem muss er den Stand der Technik z.B. durch Heranziehen von Normen, einhalten. Der gewerbliche Käufer als Betreiber unterliegt dem Arbeitsschutz, jedoch nicht für den selbstständigen Unternehmer selbst, sondern nur für seine Beschäftigten, für die er eine Fürsorgepflicht hat. Das wäre dann die BetriebsSicherheitsVerordnung und die BGV seiner Berufsgenossenschaft. Falls der Unternehmer sich bei der BG freiwillig auch versichert hat, unterliegt er dann auch den BGV Vorschriften.
Interlock
Die Verwendung von ausfallsicheren Sicherheitsverriegelungen ist für alle Laser der Klassen 3B und 4 unabhängig von ihrer Anwendung gemäß der Norm DIN EN 60825-1 erforderlich und muss gemäß der Norm DIN EN ISO 13849-1 mindestens den Performance Level PL (d) erfüllen.
Konformitätserkärung
Die Konformitätserkärung muss jeder verwendungsfertigen Maschine beigelegt werden. Mit der Konformitätserklärung und seiner Unterschrift bestätigt der Hersteller verbindlich, dass sein Produkt die wesentlichen Anforderungen der geltenden Richtlinien einhält. Die Konformitätserklärung nach Maschinenrichtlinie (2006/42EG ) muss folgende Angaben enthalten:
- Angaben zum Produkt (Seriennummer, Typenbezeichnung, Baujahr)
- Angaben zum Hersteller (Name und Anschrift)
- ggf. Angaben zur benannten Stelle
- ggf. bei Baumusterprüfung die Nummer der EG-Baumusterbescheinigung
- die eingehaltenen Richtlinien
- die angewandten Normen
- die Unterschrift durch einen Bevollmächtigten des Herstellers und Angaben zum Unterzeichner
- Die Konformitätserklärung darf nur nach Durchführung einer Risikobeurteilung und mit der Hinzuziehung von Normen, auch harmonisierte Normen, ausgestellt werden.
Pflichten des Herstellers
Die Hersteller einer Lasermaschine müssen auf jeden Fall gewährleisten, dass die von ihnen gefertigten und in Verkehr gebrachten Produkte sicher sind. Die Hersteller müssen außerdem ihre Fertigung überwachen und ein Beschwerde- und Rückrufmanagement in ihrem Unternehmen integrieren.Sollte es Probleme mit einem ihrer Produkte geben, dann müssen die Hersteller und Inverkehrbringer erforderliche Maßnahmen treffen, die Händler informieren und / oder die Produkte zurückrufen. Das heißt, die Rückverfolgbarkeit der Produkte muss möglich sein. In Abhängigkeit der von einem Produkt möglicherweise ausgehenden Risiken muss der Hersteller die technischen Unterlagen zu dem Produkt erstellen. Die technischen Unterlagen können beinhalten: eine allgemeine Beschreibung des Produkts und seiner wesentlichen Eigenschaften eine Analyse der möglicherweise mit dem Produkt verbundenen Risiken und der gewählten Lösungen zur Abwendung oder Verringerung dieser Risiken, einschließlich der Ergebnisse von Tests, die der Hersteller durchgeführt hat oder von einem Dritten hat durchführen lassen; mit anderen Worten: es soll zukünftig für alle Produkte eine Risikobeurteilung bzw. Gefahrenanalyse erforderlich sein, die in den Geltungsbereich der Produktsicherheitsverordnung fallen. Gegebenenfalls ein Verzeichnis der auf das Produkt zutreffenden Normen und Vorschriften eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Kennzeichen für die Identifikation des Produktes. Außerdem muss der Hersteller seine Kontaktdaten auf dem Produkt anbringen. Die technischen Unterlagen müssen zehn Jahre ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts aufbewahrt werden. Die Unterlagen müssen den Marktüberwachungs-behörden auf Verlangen bereitgestellt werden.
Risikoanalyse/ Risikobeurteilung
Die Risikoanalyse, jetzt gem MRL 2006/42 EG Risikobeurteilung genannt, schreibt zu untersuchende und bewertende Bereiche einer Laseranlage vor und systematisiert sie. Sie orientiert sich an allen relevanten gesetzlichen Vorschriften und Normen, nämlich der Maschinenrichtlinie 2006/42 EG, der Normenreihe DIN/EN 60825-1 und folgender, sowie der ISO/EN/DIN 11553-1. Insbesondere müssen vom Hersteller zwingend "dem Stand derTechnik" entsprechende Sicherheitselemente und ausfallsichere Teile nach DIN EN 13849-1 montiert werden,so daß der geforderte PL Wert erreicht wird ( Performance Level ). Ohne einen PL Wert von mindestens (d) gilt die Maschine als nicht sicher genug und entspricht nicht der MRL und es darf keine Konformität erklärt werden,
Die Risikobeurteilung bildet die Grundlage der Herstellererklärung für Lasereinheiten die gemeinsam mit der Konformitätserklärung des Hersteller einer Anlage für die CE-Kennzeichnung notwendig ist.
Quelle: Erwin Heberer, Gutachter für Lasersicherheit