Beispiele von CO2 Lasermaschinen die illegal und ohne CE aus China über Polen in das Großlager Buchholz eingeschmuggelt werden und schon seit 2013 von den Behörden ( BAuA ) wegen ernster Gefahr mit einer öffentlichen Warnung und mit Verkaufsverbot belegt sind.
Auch 2019 gab es wieder Brände durch unbeaufsichtigte Laserstrahlung an diesen China Maschinen, diese gefährlichen Lasermaschinen kommen seit 2015 ausschließlich aus einem Zentrallager in Buchholz.
Mitverantwortlich für einen Unfall wären hier die zuständigen Mitarbeiter Frau K.D., Herr Dr. V. und die Leiterin Frau L.von der Marktaufsicht in Lüneburg.
Unfälle und Schadensersatzansprüche bitte hier melden 04131/15-1430
Die meisten in Ebay und Amazon angebotenen Lasermaschinen aus China ( Lagerort Polen, England und Buchholz ) wurden vom Zoll und von der Gewerbeaufsicht untersucht und es wurde dabei festgestellt, das diese Lasermaschinen nicht konform sind nach unserer Maschinenrichtlinie 2006/42EG die Konformität ist hier nicht gegeben und das CE ist falsch, die Maschinen sind gefährlich für Augen und für Haut des Betreibers und es besteht die Gefahr eines Stromschlags insbesondere besteht eine erhöhte Brandgefahr. Diese Maschinen verstoßen gegen das Produktsicherheitsgesetz ( 9.ProdSV ) und dürfen wegen "Ernster Gefahr" nicht in Gewerbebetrieben und auch nicht Privat eingesetzt werden, das CE Zeichen als Zertifikat für eine sichere Maschine wurde hier -widerrechtlich- angebracht.
Maschinen ohne ein gültiges CE gefährden die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz. Daher ist es unumgänglich, dass derartige Maschinen einer Überprüfung unterzogen werden, um die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen festzustellen.
Lasermaschinen, die durch den Hersteller oder den Importeur -unwissentlich- in die falsche Laserklasse ( z. B. Laserklasse 2, 3R o. 3B) eingeteilt wurden, verbleiben wegen fehlender elektrischer Sicherheitselemente (unzureichendes Performance Level) in der gefährlichen Laserklasse4 und damit erlischt die -unwissentlich-angebrachte CE-Kennzeichnung und die Maschine darf nicht in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.
Diese Lasermaschine kann der Hersteller im Nachhinein einem Konformitätsbewertungsverfahren unterziehen. Dabei muss der Hersteller anhand der EG-Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) sicherstellen, dass
Durch die CE-Zertifizierung kann es bei „älteren“ Maschinen zu oben genannten Problemen kommen. Um das gesetzliche Schutzziel „Maschinen müssen sicher betrieben werden können“ zu erreichen, muss deshalb die Maschinensicherheit auf andere Art und Weise gewährleistet sein. Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung darf an Maschinen nur gearbeitet werden, nachdem